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Nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung: Kein Verlustvortrag mehr

23.01.2026

Ein Verlustvortragaus der Veräußerung von Aktien ist in einem Verlustfeststellungsbescheid nichtzu berücksichtigen, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung derbestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften derAbgabenordnung noch gemäß § 10d Absatz 4 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)gegeben sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Es hatte über diemögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderteFeststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ("Verlustfeststellungsbescheid")auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Kläger sindzusammenveranlagte Ehegatten und begehrten nachträglich einen höherenVerlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächsterklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben demEinkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem dieKläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung"einreichten, aus der sich unter anderem höhere Verluste aus der Veräußerung vonAktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide.

Das beklagteFinanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei.(Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend denVerlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.

Das FG hat dieKlage abgewiesen. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste könnten nichtin dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden.Eine entsprechende Änderung sei infolge der bestandskräftigenEinkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde liegen,ausgeschlossen. Denn es lägen weder die Voraussetzungen für eine Änderung derEinkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung(AO) noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vor. Die Kläger hätten denAblehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nichtangefochten.

Selbst wenn sieaber (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil desAblehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte derEinkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden, so das Gericht weiter.In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO. DieVoraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Die Kläger treffe andem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, insbesondereweil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenenVeräußerungsverlusten gefragt werde. Dies sei selbst für steuerliche Laienverständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau sei.Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbankerstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.

Schließlich seien –mangels Korrekturmöglichkeit – auch die Voraussetzungen einer Änderung nach §10d Absatz 4 Satz 5 EStG nicht erfüllt.

Das FG hat dieRevision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

FinanzgerichtDüsseldorf, Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F, rechtskräftig

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