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Mosel: Fungizide dürfen weiter per Hubschrauber gespritzt werden
In Mosel-Steillagen dürfen vorerst weiterhin Fungizide per Hubschrauber gespritzt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat den Eilantrag einer Umweltvereinigung abgelehnt, die zum Schutz des Apollofalters ein Ende der Spritzungen aus der Luft gefordert hatte.
Im April 2025 hatte die zuständige Behörde die Hubschrauberspritzungen für die Vegetationsperiode 2025 sofort vollziehbar genehmigt. Die Umweltvereinigung begehrte Eilrechtsschutz, weil sie eine Gefahr für den vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalter sah.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VG hält die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung für rechtmäßig. Fungizide könnten in Steil- und Steilstlagen derzeit wirksam nur von der Luft aus gespritzt werden. Ob dies schädliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters habe, sei dagegen wissenschaftlich nicht erwiesen.
Das VG geht nach derzeitigem Erkenntnisstand vielmehr davon aus, dass eine im Eilverfahren stattgebende Entscheidung zwangsläufig negative Folgen für den Erhalt der Habitate des Apollo-Falters hätte: Ohne die luftgestützte Anwendung von Fungiziden könnten die Rebflächen nicht ökonomisch bewirtschaftet werden, was aller Voraussicht nach zu einer Aufgabe des Weinbaus in diesen Lagen führe. Unbewirtschaftete Rebflächen würden aber innerhalb kürzester Zeit verbuschen und seien damit als Habitate für den Mosel-Apollofalter ungeeignet. Der Verlust von geeigneten Habitaten sei eine zentrale Ursache der negativen Bestandsentwicklung des Mosel-Apollofalters.
Zu sehen sei auch, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Winzer ohne die Ausbringung der Fungizide bedroht wäre. Im Übrigen sei die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Durch diese Nebenbestimmungen werde das Risiko der Abdrift von Fungiziden auf an die Rebflächen angrenzende Habitate des Mosel-Apollofalters reduziert.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26.05.2025, 4 L 447/25.KO