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Missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags: Beförderungschance verspielt
Eine Polizeikommissarin lässt ihren Geschlechtseintrag vonmännlich auf weiblich ändern, um über die Frauenförderung bessereBeförderungschancen zu haben. Doch der Plan ging nicht auf. DasVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied, dass sie aus demBeförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden darf. Es hat zudem die Eilanträge der Kommissarin,die darauf gerichtet waren, die Beförderung von Kollegen vorläufig zuuntersagen, abgelehnt.
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, dieKommissarin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegensie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendesDisziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden,so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens sei nach wie vor durch denVerdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihrVerhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruferfordern. Dieser Verdacht beruhe auf verschiedenen Äußerungen der Kommissarin gegenüberKollegen, die sie nicht bestritten habe und die darauf schließen ließen, dasssie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber demStandesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren undschneller befördert zu werden.
Kollegen berichteten, dass der ehemalige Kommissar imbehördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenenBeförderungsdurchgang gelesen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesensei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnahbefördert worden sei. Daraufhin habe der Kommissar angekündigt: "Das macheich auch". Er habe dann tatsächlich seinen Geschlechtseintrag ändernlassen und kurz darauf gegenüber einer Kollegin geäußert: "Nächstes Jahrbin ich wieder ein Mann, das ist doch klar." und: "Es knallt diesenMonat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten." Gegenüber einemweiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommendenJahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich aufKosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zuverschaffen, stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar alsgezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirke und geeignet sei, denBetriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören, so das VG. Darüber hinausbestehe der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zuverhalten, auch dadurch verletzt habe, dass sie gegenüber dem Standesamt diegesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählteGeschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.Denn diese Versicherung sei unwahr, wenn für die Änderung desGeschlechtseintrags eine andere Motivation maßgeblich war.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, überdie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, PM vom 23.02.2026 zu 2 L3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26