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Mietwagenfahrten in Essen: Dürfen ohne Mindestbeförderungsentgelte durchgeführt werden

14.04.2026

Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 13.10.2025 überdie Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwageninnerhalb der Stadt Essen darf gegenüber zwei Antragstellerinnen einesEilverfahrens vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht(VG) Gelsenkirchen entschieden.

Die Antragstellerinnen, beides juristische Personen desPrivatrechts, sind eine Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichenGenehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und eine Vermittlerinentgeltlicher Beförderungsfahrten mit Mietwagen. Sie haben Widerspruch gegen eineAllgemeinverfügung vom 13.10.2025 eingelegt, in der die Stadt Essen Mindestbeförderungsentgeltefür Mietwagenfahrten geregelt und die sofortige Vollziehung dieser Regelungenangeordnet hat. Für die Dauer ihres Widerspruchsverfahrens wollen dieAntragstellerinnen nicht an den Inhalt der Allgemeinverfügung gebunden sein.

Ihr Eilantrag hat Erfolg. Das VG hat die aufschiebendeWirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt.

Nach der Allgemeinverfügung in der im Amtsblatt der StadtEssen veröffentlichten Fassung sollen für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen,"deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt",die Mindestbeförderungsentgelte gelten. Diese setzen sich aus einem Grundpreisund einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehrmit Taxen zusammen (sog. Taxitarifverordnung). Davon zulässig ist ein maximalerAbschlag in Höhe von sieben Prozent, gerundet auf volle Centbeträge.

Die Regelungen der Entgeltberechnung hält das VG für denRechtsanwender für zu unbestimmt. Der eindeutige Wortlaut derAllgemeinverfügung erfasse drei Fallgruppen von Fahrten: In der Stadt beginnendund außerhalb endend; außerhalb der Stadt beginnend und innerhalb endend;innerhalb der Stadt beginnend und endend, wobei diese Fahrten das Stadtgebietzwischendurch ebenso verlassen können. Das liege insbesondere bei denfließenden Gemeindegrenzen großer Städte sowie zur Vermeidung von Staus nahe.Für die Betroffenen der Regelungen sei die Entgeltberechnung bei denFahrtkonstellationen unklar, die das Hoheitsgebiet der Stadt verlassen oderaußerhalb beginnen. Dies betrifft laut VG den Grundpreis sowie denKilometerpreis für Fahrtstrecken außerhalb des Gemeindegebiets.

Für die außerhalb ihres Gemeindegebietes verlaufendenFahrtanteile dürfte die Stadt nicht zuständig sein, Regelungen überMindestbeförderungsentgelte für Mietwagenfahrten zu treffen. Aus der imAmtsblatt veröffentlichten Fassung der Allgemeinverfügung werde jedoch nichthinreichend klar, dass die Mindestvorgabe für den Kilometerpreis nur für dieauf dem Stadtgebiet zurückgelegten Wegstrecken gelten soll. EntsprechendeAusführungen in der Begründung könnten den eindeutigen Wortlaut des imAmtsblatt veröffentlichten Regelungstextes ("deren Start- und/oderZielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Essen liegt") nicht ändern. Auf eineandere von der Stadt Essen im Internet veröffentlichte Fassung derAllgemeinverfügung kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an.

Hoheitliche Regelungen müssten bestimmt sein. Der Adressat müsseeindeutig wissen, was von ihm verlangt ist und wie er den hoheitlichen Vorgabengenügen kann. Das gelte insbesondere, wenn Verstöße mit einem Bußgeld geahndetwerden können. So sei es hier. Die Allgemeinverfügung der Stadt Essen sehe vor,dass vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verstöße gegen die Bestimmungen derAllgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000Euro geahndet werden können. Unsicherheiten in der Normenklarheit könnten dahernicht hingenommen werden.

Der Beschluss gilt nur zugunsten der beidenAntragstellerinnen und ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin stehtdie Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.04.2026,7 L 141/26, nicht rechtskräftig

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