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Melderegister: Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit rechtfertigt Auskunftssperre

07.11.2025

Wenn einPersonenkreis sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit – etwa im Kampf gegendie organisierte Kriminalität – erhöhten Gefährdungen ausgesetzt sieht und sichdies durch Vorfälle bereits bestätigt hat, kann das eine Auskunftssperre imMelderegister rechtfertigen. So das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Zwei Mitarbeiter derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begehren die Eintragungeiner Melderegistersperre wegen einer Gefährdung, die sie mit ihrer beruflichenTätigkeit in einer besonderen Abteilung der BaFin begründen. Die Abteilungermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, derTerrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu. Die Mitarbeiter machen unterHinweis auf mehrere Vorfälle geltend, allen in dieser Abteilung Beschäftigtendrohten ohne Ansehung der konkreten Person Gefahren für Leben und Gesundheit,die von Adressaten der behördlichen Maßnahmen ausgingen. Die Meldebehördelehnte die Anträge ab. Die Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.Hingegen hatten die Berufungen der Männer Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG)sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister alserfüllt an.

Diese Entscheidunghielt im Ergebnis vor dem BVerwG.

§ 51 Absatz 1 Satz1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verlange eine auf objektiv feststellbareTatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse derkonkreten Person in den Blick nimmt. Es müsse bei vernünftiger Würdigung dieserTatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch dieMelderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüterdroht. Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört laut BVerwG – wiedie gesetzliche Neuregelung in § 51 Absatz 1 Satz 3 BMG verdeutliche – auch dieZugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oderehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungenoder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Hierfür bedürfe es hinreichenddichter Tatsachenfeststellungen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällenbestehenden beziehungsweise schon verwirklichten konkreten Gefährdungen derSchluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. DasBVerwG hält es jedoch nicht für erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oderStatistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen.

Das abweichendeVerständnis des OVG, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt undabstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51Absatz 1 Satz 1 BMG herausnimmt, stehe mit den gesetzlichen Regelungen nicht inEinklang. Im Ergebnis sieht das BVerwG durch die vom OVG getroffenenFeststellungen jedoch die Besorgnis gerechtfertigt, dass den BaFin-Mitarbeiternwegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der genannten Abteilung infolge einerprivaten Personen erteilten Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung vonLeben und Gesundheit droht.

Bundesverwaltungsgericht,Urteile vom 05.11.2025, 6 C 1.24 und 6 C 2.24

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