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Mann kann Eigentum nicht nachweisen: Katzen bleiben im Tierheim
Ein Mann lebt mit einer Mitbewohnerin und drei Katzen in einem Haus. Die Katzen kommen aus Tierschutzgründen ins Tierheim. Der Mann verlangt sie heraus, kennt aber die Namen der Tiere kaum. Deswegen verbleiben sie im Heim, wie das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth klarstellt.
Das Landratsamt Nürnberger Land hatte die im Haus des Mannes befindlichen Katzen in Gewahrsam genommen und an das Tierheim gegeben. Hintergrund war, dass die Mitbewohnerin des Mannes keine Katzen halten durfte. Die Tiere wie dazu gehörende Utensilien, etwa eine Katzentoilette und Fressnäpfe, wurden allesamt in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden.
Der Mann verlangte vom Tierheim die Herausgabe der Katzen. Dieses weigerte sich. Er hatte sich bei der Kontrolle kaum an die Namen "seiner" Katzen erinnern können; auch Fragen zu deren Gesundheitszustand konnte er nur mithilfe seiner Mitbewohnerin beantworten.
Seine Klage auf Herausgabe der Tiere blieb erfolglos. Das Amtsgericht (AG) Hersbruck hat in erster Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Mann nicht bewiesen habe, Eigentümer der Tiere zu sein. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können. Auch die Schilderungen der Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend.
Das LG sah dies genauso. Es wies den Mann darauf hin, dass seine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg hat. Die Richter gingen davon aus, dass die Mitbewohnerin unmittelbare Besitzerin der Katzen war. Er könne sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe er, wie das AG zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe der vermeintliche Katzenhalter konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.
Zudem habe er ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz gehe die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter beziehungsweise Eigentümer werde eine Duldungspflicht auferlegt.
Auf den Hinweis des LG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Mann sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des AG Hersbruck ist damit rechtskräftig.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 27.05.2025, 15 S 107/25