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Luftsportverein: Mit Eilantrag gegen Höhenwindrad erfolglos

30.05.2025

Der Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die Genehmigung eines Höhenwindrades hat keinen Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Ein Luftsportverein betrieb von einem mittlerweile stillgelegten Sonderlandeplatz aus Flugsport, insbesondere Segelflug. Eigentümer des Flugplatzes ist eine Flugplatzbetriebsgesellschaft, deren Gesellschafter zwei anliegende Gemeinden sind. Für den Betrieb des Flugplatzes gewährte das Land Brandenburg dem Verein eine bis 2030 befristete Förderung.

Im Jahr 2024 kündigte die Flugplatzbetriebsgesellschaft den ursprünglich bis 2030 befristeten Mietvertrag. Auf ihren Antrag widerrief die Luftfahrtbehörde die Betriebsgenehmigung für den Sonderlandeplatz. Der Flugbetrieb wurde im Oktober 2024 eingestellt und die luftverkehrsspezifischen Einrichtungen, Navigationshilfen und Betriebsanlagen wurden zurückgebaut. Im November 2024 beschloss die Flugplatzbetriebsgesellschaft die endgültige Schließung des Flugplatzes. Im Dezember 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt die Genehmigung für ein Höhenwindrad mit einer Gesamthöhe von circa 363 Metern, das sich in circa 1.900 Meter Entfernung von dem ehemaligen Sonderlandeplatz befindet.

Der Luftsportverein begründete seinen Eilantrag mit der Beeinträchtigung seines Flugbetriebs und einer Gefährdung des Luftverkehrs durch die Windenergieanlage. Die bis 2030 gewährte Förderung stehe einer vorzeitigen Beendigung des Flugbetriebs entgegen.

Das OVG lehnte den Eilantrag ab. Der Antrag ist unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Ausübung des Flugsports sei nicht ursächlich durch das Windenergievorhaben beeinträchtigt, sondern durch die schon zuvor erfolgte Einstellung des Flugbetriebs. Als privatrechtlicher Nutzer könne der Antragsteller nicht verlangen, dass die Flugplatzbetriebsgesellschaft gegen ihren Willen zu einer Fortführung des Betriebs verpflichtet wird.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025, OVG 7 S 10/25, unanfechtbar

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