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Lahmendes Sportpferd: Käuferin bekommt Geld zurück

28.08.2025

Eine Hobbyreiterin wollte ein Sportpferd erwerben, was sie gegenüber der Verkäuferin auch klar zum Ausdruck brachte. Deswegen darf sie das Pferd, nachdem es sich als Sportpferd ungeeignet herausgestellt hatte, trotz eines Gewährleistungsausschlusses zurückgeben und bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem keine Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck getroffen worden. Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt.

Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.

Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme davon überzeugt davon, dass im Verkaufsgespräch klar zum Ausdruck gekommen sei, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein Sportpferd geschuldet habe. Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.

Die Verkäuferin müsse nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Verkäuferin kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht einlegen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 01.08.2025, 7 O 257/22, nicht rechtskräftig

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