Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Lachgas und K.O.-Tropfen: Sollen künftig...

Lachgas und K.O.-Tropfen: Sollen künftig weder im Versandhandel noch am Automaten erwerbbar sein

24.11.2025

Der Bundesrat hatdem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zugestimmt. Dabei geht es darum, vor allemKinder und Jugendliche vor Lachgas und K.O.-Tropfen zu schützen und dieVerfügbarkeit generell einzudämmen.

Wie dieBundesregierung mitteilt, sollen künftig unter anderem die Abgabe, der Erwerbund der Besitz der Stoffe für und an Minderjährige verboten sein. Außerdem solles nicht mehr erlaubt sein, die Stoffe über den Versandhandel und überAutomaten zu verkaufen.

Da die Stoffe einebreite Anwendung, beispielsweise als Industriechemikalien, finden, sollenVerwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zweckenjedoch erlaubt bleiben.

Lachgas und so genannteK.O.-Tropfen seien in Deutschland vielerorts erhältlich, erläutert dieBundesregierung. Dadurch könnten sie leicht missbraucht oder für Straftatengenutzt werden.

Lachgas sei einfarbloses, leicht süßlich riechendes Gas. Es werde in der Industrie und alsNarkosemittel verwendet. Immer öfter werde es jedoch als Partydrogemissbraucht. Insbesondere für Kinder und Jugendliche sei das mit hohengesundheitlichen Risiken verbunden. Diese reichten von Gefrierverletzungen überOhnmachtsanfälle bis zu hin zu bleibenden Nervenschäden oder Psychosen.

Auch die StoffeGamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) würden zunehmend missbraucht.Kriminelle mischten sie als K.O.-Tropfen heimlich in Getränke ihrer Opfer undbetäubten sie damit in kürzester Zeit. So könnten sie Sexual- oder Raubdeliktebegehen.

Bisher könnten Lachgas,GBL und BDO leicht im Internet und teilweise an Automaten gekauft werden. Aucheine Altersbeschränkung gebe es nicht. An dieser Stelle setze die jetztbeschlossene Änderung an.

Bundesregierung, PMvom 21.11.2025

Mit Freunden teilen