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"KRACH Parade Aachen": Ist keine Versammlung
Die so genannte KRACH Parade Aachen ist keine Versammlung, die unter dem Schutz des Grundgesetzes steht. Denn es überwiege der Partycharakter, meint das Aachener Verwaltungsgericht (VG).
Die "KRACH Parade Aachen" soll nach dem Willen des Veranstalters am 06.09.2025 mit geschätzten 3.500 Teilnehmern und zahlreichen Lautsprecherwagen auf einer durch Aachen ziehen. Dabei soll auf den Wagen Musik gespielt werden, zu der die Teilnehmer tanzen. Der Zug soll durch mehrere Redebeiträge unterbrochen werden und mit einer Abschlussveranstaltung enden.
Der Veranstalter versteht die Veranstaltung als "Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen" und stellt politische Forderungen auf, die im Rahmen der Veranstaltung kommuniziert werden sollen. Die Polizei Aachen als zuständige Versammlungsbehörde hält die "KRACH Parade Aachen" nicht für eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes.
Diese Auffassung hat das VG in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt. Das Gericht stuft die "KRACH Parade Aachen" als gemischte Veranstaltung ein, bei der den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen, ein deutliches Übergewicht zukomme.
Entscheidend sei die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters, der sich als Außenstehender zum Zeitpunkt der Veranstaltung vor Ort befindet. Für diesen ergebe sich das Bild eines deutlichen Überwiegens der Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung mit unterhaltendem Charakter.
Zwar möge der Veranstalter die Parade als Versammlung geplant und konzipiert haben. Die dokumentierten Erfahrungen der Polizei aus den Vorjahren belegten aber den tatsächlich wahrnehmbaren überwiegenden Partycharakter, so das VG.
Bei den Lautsprecherwagen handele es sich um mit Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires geschmückte Fahrzeuge, auf denen DJs Musik abspielen. Banner, Plakate, Flyer oder andere Elemente, mit denen eine Meinungsäußerung erfolgt, seien bei den bereits durchgeführten Veranstaltungen nur vereinzelt zu sehen gewesen, sodass die Wagen aus der Sicht eines Außenstehenden lediglich als Konzertbühne wahrgenommen wurden. Die Redebeiträge, die von Band abgespielt wurden, seien akustisch kaum wahrnehmbar gewesen.
Ein weiteres Element, das von einem Außenstehenden regelmäßig als für eine Tanz- und Musikveranstaltung prägend wahrgenommen wird, sei der umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln, der nach den Angaben der Polizei in den Vorjahren zu beobachten gewesen sei. Dass sich die Teilnehmer, die ausweislich dieser Erkenntnisse aus den letzten Jahren die Parade weitestgehend als Party angesehen haben, nunmehr anders verhalten würden und die Meinungsbildung bei der geplanten Veranstaltung in den Vordergrund tritt, schloss das VG aus.
Gegen den Beschluss kann der Veranstalter Beschwerde einlegen. Dann müsste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 26.08.2025, 6 L 722/25, nicht rechtskräftig