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Kosmetikerinnen: Dürfen bestimmte Hyaluron-Behandlung durchführen
Kosmetikerinnen dürfen Hyaluron-Behandlungen mit dem so genannten IRI-Filler-System ohne heilkundliche Erlaubnis anbieten und durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag zweier Frauen gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Solingen stattgegeben.
Mit dem IRI-Filler-System werden Lippen- und Faltenbehandlungen im Gesicht in der Weise durchgeführt, dass Hyaluron-Säure ("IRI-Filler") mittels eines nadelfreien Applikationsgeräts ("IRI-Pen") mit hohem Druck in die Haut eingebracht wird. Die Stadt Solingen meint, dass hierfür eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei. Sie hat deshalb den Kosmetikerinnen die Anwendung des Systems sowie darauf bezogene Werbung untersagt. Für die Behandlung seien mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse erforderlich, über die die Antragstellerinnen nicht verfügten.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liege nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetze, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit sei. Die Anwendung des IRI-Filler-Systems sei mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar. Obere Hautschichten würden dabei nicht verletzt; besondere – über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehende – Risiken seien nicht zu erwarten. Da die Untersagung der Anwendung des IRI-Filler-Systems nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig ist, hielt das VG auch das Werbeverbot für nicht haltbar.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Solingen Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025, 20 L 1075/25, nicht rechtskräftig