Polizei betritt Zimmer in Gemeinschaftsunterkunft zwecks Abschiebung: Durchsuchungsbefehl erforderlich
Deutschlandticket: Finanzierung bis 2030 gesichert
Kommunale Übernachtungsteuer: Nicht in Bayern
Die Landeshauptstadt München muss hinnehmen, dass sie keineÜbernachtungssteuer erheben darf. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Bayern(BayVerfGH) hat das landesrechtliche Verbot der Erhebung einer solchen Steuerals verfassungsgemäß bestätigt. Insbesondere sei die kommunale Finanzhoheit alsAusdruck der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen gewahrt. Der gesetzlicheAusschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer sei auch nichtunverhältnismäßig.
Gegen die Bestimmung im Bayerischen Kommunalabgabengesetzes(KAG) hatte sich nicht nur die Stadt München, sondern hatten sich auch nochzwei weitere bayerische Kommunen mit einer Popularklage gewandt.
Damit hatten die Kommunen keinen Erfolg.
Der BayVerfGH stellt zunächst klar, dass der Kernbereich dergemeindlichen Finanzhoheit nicht berührt sei. Denn die Gemeinden könntendennoch (andere) Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben (wie zum Beispiel die Hundesteuerund die Zweitwohnungssteuer).
Das Übernachtungsteuerverbot sei auch verhältnismäßig. Essei primär eingeführt worden, um die in Bayern ansässigen Betriebe desBeherbergungsgewerbes vor einem weiteren Anstieg der Übernachtungspreiseschützen, der sich im Ergebnis abträglich auf die Attraktivität des Tourismusals einem zentralen Wirtschaftszweig und auf die dort vorhandenen Arbeitsplätzeauswirken würde. Ganz allgemein solle das Bettensteuerverbot die heimischeTourismusbranche schützen.
Dazu sei das Verbot geeignet und auch erforderlich. Der Gesetzgeberdurfte laut BayVerfGH annehmen, dass im Fall der Erhebung örtlicherÜbernachtungssteuern weniger Gäste die Angebote der bayerischenBeherbergungsbetriebe wahrnehmen würden als ohne eine solche Steuer, sodass derTourismusbranche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Auch sei davonauszugehen, dass kein in die Finanzhoheit der Gemeinden weniger starkeingreifendes Regelungsinstrument zur Verfügung steht, mit dem sich derverfolgte Zweck ebenso effektiv erreichen ließe wie mit dem Verbot. Die von denklagenden Kommunen als Alternative vorgeschlagenen gesetzlichen Beschränkungder Übernachtungsteuer auf einen maximal zulässigen Steuersatz sei zwar ein milderesMittel. Dadurch lasse sich aber das Regelungsziel nicht ebenso wirksam erreichenwie mit der generellen Verbotsregelung, so der BayVerfGH.
Er hält das Übernachtungsteuerverbot auch fürverhältnismäßig im engeren Sinn. Die gebotene Abwägung zwischen dem durch dasVerbot bewirkten Verlust einer möglichen gemeindlichen Steuerquelle und dem mitder Regelung verfolgten Zweck der Förderung des Tourismus in Bayern führe zudem Ergebnis, dass keine unzumutbare Beschränkung der kommunalen Finanzhoheitvorliegt.
Der BayVerfGH gibt zu bedenken, dass sich ein durchPreiserhöhungen bei Übernachtungen drohender Rückgang der Besucherzahlen überdie unmittelbar betroffenen Betriebe hinaus auf eine Vielzahl touristischerAngebote auswirken und damit diesen wichtigen Wirtschaftszweig, der in Bayernweitgehend durch kleine und mittlere Betriebe geprägt ist, spürbarbeeinträchtigen könne.
Dagegen wiege die mit dem Bettensteuerverbot einhergehendeBeschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit weniger schwer. Denn die örtlichenVerbrauch- und Aufwandsteuern machten nur einen geringen Teil des Gesamtertragsan Gemeindesteuern aus.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom14.11.2025, Vf. 3-VII-23