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Koffer mit Medikamenten weg: Reiseveranstalter haftet

29.07.2025

Ein älteres Ehepaar wollte noch etwas von der Welt sehen und buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt ab Hamburg. Auf dem Transfer zum Hafen verschwand der Trolley des Paars, in dem sich wichtige Medikamente befanden. Die Eheleute traten die Reise deswegen nicht an. Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

1.678 Euro hatten die Senioren für die Reise bezahlt, zu der auch der Transfer per Bus vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff gehörte. Vor Abfahrt des Busses deponierten die beiden einen Trolley, in dem sich neben persönlichen Gegenständen auch Medikamente wie Blutdrucksenker und Cholesterinsenker befanden, im Kofferraum des Busses. Bei Ankunft am Hafen stellten sie fest, dass der Koffer nicht mehr da war.

Das Ehepaar verweigerte den Antritt der Kreuzfahrt ohne die nach ihrem Vortrag täglich benötigten Medikamente. Es verlange Rückzahlung des Reisepreises sowie 460 Euro Ersatz für die verloren gegangenen Gestände.

Der Veranstalter zahlte wegen ersparter Aufwendungen 216,90 Euro zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Es habe kein Reisemangel vorgelegen. Es habe sich das allgemeine Diebstahlsrisiko verwirklicht. Den Reisenden sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten.

Das AG München gab dem klagenden Ehepaar weitestgehend recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von rund 1.550 Euro.

Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses stelle einen Reisemangel dar, da Bestandteil der Pauschalreise auch der Transfer zum Schiff gewesen sei. Durch den Verlust der Medikamente sei die Pauschalreise auch erheblich beeinträchtigt worden. Blutdrucksenker und Cholesterinsenker müssten regelmäßig und zuverlässig eingenommen werden, da es ansonsten zu körperlichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden kommen kann. Den Eheleuten sei es nicht zumutbar gewesen, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte.

Ein Verschulden des Reiseveranstalters sei für die Kündigung gerade nicht erforderlich. Er müsse damit den bereits geleisteten Reisepreis erstatten. Auch das Ehepaar habe den Reisemangel nicht verschuldet. Mit dem Abstellen des Gepäcks im Kofferraum sei der Reiseveranstalter verantwortlich geworden. Die Eheleute hätten den Trolley nicht beobachten und auch die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich tragen müssen. Sie durften laut Gericht darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter das Reisegepäck sichert.

In Bezug auf den geforderten Ersatz für verloren gegangene Gegenstände sprach das AG lediglich einen Teilbetrag von insgesamt 90 Euro zu. Das Paar habe zu wenige Angaben zu Zeitwert und Anschaffungspreis gemacht. Damit fehlte dem Gericht eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werts.

Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2024, 223 C 12480/23, rechtskräftig

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