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Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen

12.01.2026

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- undSchifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStGsteuerbefreit, wenn unter anderem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen derBundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22.11.2023, 11.08.2025,21.11.2025 und 18.12.2025 sei die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreienBehandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch diebeiden Staaten festgestellt, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einemSchreiben mit.

Das Bundesverkehrsministerium habe die vorgenannteSteuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz2 EStG). Die Steuerbefreiung erstrecke sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49Absatz 4 EStG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Absatz 1Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und sei auch aufBeteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oderSchifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oderPool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiunggilt dem BMF-Schreiben zufolge rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die abdem 01.01.2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolge auf den Beginn desJahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung dergegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommenwurden. Dies, so das BMF, sei sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vomKönigreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- undSchifffahrtsunternehmen erhoben worden seien.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.01.2026, IV B 4 -S 1302/00014/009/061

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