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Klageanbringung beim Finanzamt: Pflicht zu elektronischer Kommunikation gilt dennoch
Die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung(FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehördeanzubringen, befreit so genannte professionelle Einreicher nicht von derPflicht, die in § 52d in Verbindung mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zuwahren. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Konkret ging es um die Pflicht zur Nutzung des besonderenelektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).
Der Kläger hatte gegen einen EinkommensteuerbescheidEinspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde derProzessbevollmächtigten des Klägers (einer Steuerberatungsgesellschaft)zugestellt. Hiergegen richtete sich die Klage, die die Steuerberatungsgesellschaftfür den Kläger durch Telefax an das Finanzamt übermittelte. Das Amt leitete dasTelefax per Post an das Finanzgericht (FG) München weiter.
Das Gericht monierte, dass der Klageschriftsatz nichtelektronisch eingereicht wurde. Die Steuerberatungsgesellschaft beantragte fürden Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habesich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt,da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte sie dieKlageschrift über das beSt.
Das FG wies die Klage ab. Diese sei nicht innerhalb derKlagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden unddaher unzulässig.
Mit seiner Revision führt der Kläger an, bei Anbringung derKlage nach § 47 Absatz 2 Satz 1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt.Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteiligeAngabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Der Umstand, dass dieSteuerberatungsgesellschaft die Klage grundsätzlich fristwahrend nach § 47 Absatz2 Satz 1 FGO beim Finanzamt angebracht hat, habe sie nicht entpflichtet, dienach § 52d Satz 2 in Verbindung mit § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO gebotenenformalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergebe sich zwar nicht ohne Weiteresaus dem Wortlaut des Normgefüges, allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie demsystematischen Kontext des § 47 Absatz 2 FGO und dem Willen des Gesetzgeberszur Förderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einemgerichtlichen Verfahren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.10.2025, IX R 7/24