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Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat einen Eilantragabgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen einBetretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete.
Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnungdes streitgegenständlichen Betretungsverbots eine Kindertagesstätte. Er istnicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masernnachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes müssenKinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis überihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eineImpfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masernoder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein.Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dasseine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation nichtmöglich ist.
Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnisvorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seineImmunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständigeBehörde jedoch nicht gelten.
Zu Recht, wie das VG Mainz entschied: Ein Arzt könne dieImmunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihrefrühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine serologischeTiterbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegteTrockenblutnachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft,weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und keinTrockenblut – verwendet werde.
Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hieruntersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde unddamit nicht aus dem Einfluss- und Augenscheinbereich des Arztes stamme, der dasmedizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen,dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten(Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Kindes handelte und dass bei derTestung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft beziehungsweiseRichtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verunreinigungen).
Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch alsverhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für siegefährlichen Masernerkrankung diene.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 16.01.2026, 1 L733/25.MZ, noch nicht rechtskräftig