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Kirchlicher Klinikträger: Darf Chefarzt in seiner Privatpraxis Abtreibungen nicht grundsätzlich verbieten

06.02.2026

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hält arbeitgeberseitigeWeisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mitSchwangerschaftsabbrüchen für teilweise rechtsunwirksam.

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitigerteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. DasArbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem LAG Hamm warteilweise erfolgreich.

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrerRechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhausesbeschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. DemKläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in undaußerhalb des Krankenhauses erteilt.

Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 01.02.2025 unddas Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sichnun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. ImGesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belangehinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch dieursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15.01.2025, inder Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. EineAusnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweisedes ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch möglicheAlternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werdenkönnte. Diese Dienstanweisung trat zum 01.02.2025 in Kraft.

Ebenfalls am 15.01.2025 konkretisierte und beschränkte siedie Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 01.02.2025 dahingehend, dass dieDurchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.

Das Arbeitsgericht Hamm hat beide Weisungen für rechtmäßigerachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufungdes Klägers.

Diese hatte nun teilweise Erfolg. Die Dienstanweisung, diesich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht,sei rechtmäßig, so das LAG. Der Kläger habe keinen der Weisungentgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüchedurchzuführen. Die Weisung verstoße auch nicht gegen Gesetze und entsprichtbilligem Ermessen. Die Beklagte könne als Arbeitgeberin aufgrund ihrerunternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie imKlinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung sei daher vomarbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit hältdas LAG jedoch für unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung vonSchwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung sei von den Regelungen in denerteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung derNebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche dürfe aufgrund dervertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als dieEinschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, dieeine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf diewesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt, merkt das LAG an.Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hätten keine entscheidende Rollegespielt. Daher habe es auch die Revision nicht zugelassen. Das Urteil beziehesich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen.Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmenseiner Nebentätigkeit verrichten darf, sei damit nicht getroffen worden, so dasLAG. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.02.2026, 18 SLa685/25

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