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Kindertagesstätte: Erhebung eines U2-Elternbeitrags rechtswidrig
Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einerKindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung desLandkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG)Koblenz entschieden.
Geklagt hatten die Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkteinjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einerkreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Elternausgefüllten Formulars setzte der Landkreis den Elternbeitrag auf monatlich500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an diezuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.
Die Eltern klagten – und bekamen recht. DerFestsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Landkreis für dieFestsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so das VG Koblenz. Diemaßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den Landkreis als Träger deröffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahmeeigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber fürEinrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur diebetroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Absatz1 Kommunalabgabengesetz berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der dieBeträge auch zuflössen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung derBerufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.01.2026,3 K 272/25.KO