Kindergeldzahlung vorläufig eingestellt: Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage besteht
Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Feststellungsklage gemäß § 41 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung zulässig. Das gebietet die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG), wie das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden hat.
Die Kinder des Klägers lebten seit der Trennung von seiner Frau bei ihm. Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Daraufhin setzte die Beklagte die Zahlung an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Da der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Beklagte die Zahlung im November 2024 wieder auf.
Das FG hat entschieden, dass der Kläger im Fall der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse habe. Es lägen zwar keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vor, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe aber auch bei Grundrechtsverletzungen oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Feststellung diene auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen lagen laut FG nicht vor; zudem habe die Beklagte die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Absatz 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und dem Kläger so Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die in der Einspruchsentscheidung beiläufig erwähnten Gründe seien nicht mehr unverzüglich. Außerdem seien die nach § 71 Absatz 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen nicht erkennbar.
Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 21/25 anhängig.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 11.06.2025; 10 K 10002/25, nicht rechtskräftig