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Kind studiert im Ausland: Wann besitzt es einen für einen Kindergeldanspruch erforderlichen inländischem Wohnsitz?
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um den Anspruch auf Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind.
Konkret ging es um ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein solches Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind laut BFH Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen.
Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, seien jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die volljährige Tochter des Klägers mit der Begründung abgelehnt, diese habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzgericht bestätigte das. Der BFH sah das differenzierter und hob die Entscheidungen auf. Für einen Zeitraum sprach er einen Kindergeldanspruch zu und für einen anderen verwies er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2025, III R 32/23