Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat
Mit zwei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. 5 K 31/24 und 5K 32/24) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtsentschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass einanderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat,entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch aufFamilienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährteKindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandzustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und dreiKinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark.Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beidenerstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeitin Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner ZeitFamilienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für seindrittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zubeantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmertätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages imJahr 2021 wurde diese Frage dann mit »JA« beantwortet.
Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung desKindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zuden in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu vielgezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte.Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt.Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStGunstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. DieFamilienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024(C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüberdem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in derVergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlthatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehrerfolgen würde.
Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilthatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzungder Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäßArt. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessenerMaßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend,dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderungnach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländischeLeistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.
Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. des BFH:III R 51/25 und III R 52/25).
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu denUrteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr - BFH-Az.: III R 51/25und III R 52/25)