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Keine Auskunft über Samenspenden

08.04.2026

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl derVerwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl derHalbgeschwister.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heuteverkündeter Entscheidung bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugteKlägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. derVerwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlichgeschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunftu. a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mitihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagtenicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seinerPraxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationenvorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, derauch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wieoft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen vonheterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fällees zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samengezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegeneingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat(Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruchauf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologerInsemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glaubengrundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruchhinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinenPersönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltungder Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Rechtauf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten– Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahlder Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindernund die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände desEinzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen inentschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlichgeschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habehervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für siebedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Beijeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mitihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden diestreitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesemSinne »sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihrenHalbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für dieIdentitätsentwicklung oft relevante Frage »Welche Eigenschaften habe ich vonmeinen biologischen Eltern?« zu beantworten. Soweit die Klägerin bereitsKenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunftversetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierendenund ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöseBeziehungen sicher zu vermeiden. »Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wiesie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf derenschutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich«, führt derSenat weiter aus.

»Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung derZeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehenwird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangsoder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist«, verfüge dieKlägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigeneZeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesemWeg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerinnachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nachweiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zukönnen. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunfterlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister.Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtetworden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablaufder früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eineTeilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge demZiel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus,dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrierenließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dassHalbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihremRecht auf »Nichtwissen« Gebrauch machten oder sich erst zu einem späterenZeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicherenAnzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nachHalbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von demSpender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben,handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalienoch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, dasBehandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruchauf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 17U 60/24 vom 01.04.2026

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