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Kamine "schwarz" verkauft: Bewährungsstrafen und eine Geldstrafe
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat am 21.05.2025 ein Urteil im Verfahren wegen mutmaßlicher "Schwarzverkäufe" verkündet. Zwei nunmehr 86 und 60 Jahre alte Männer wurden wegen gemeinschaftlicher Untreue in 36 Fällen schuldig gesprochen. Die Verfahren gegen zwei vormalige Mitangeklagte wurden, teilweise gegen Zahlung einer Geldauflage, im Laufe des über 27 Verhandlungstage andauernden Prozesses eingestellt.
Der 86-jährige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2.000 Euro verurteilt. Dabei setzte das LG die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Sie folgte damit dem Antrag der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen der vorgenannten Straftatbestände in entsprechendem Umfang beantragt hatten. Die Verteidigung hatte in ihrem Schlussplädoyer eine mildere Freiheitsstrafe von unter einem Jahr beantragt.
Gegen den 60-jährigen Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft hielten hier eine um vier Monate längere Gesamtfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, wohingegen sich die Verteidigung für eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen hatte.
Wie das LG in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat, stehen die Tatvorwürfe aufgrund mehrerer Zeugenaussagen und der im Zuge des Prozesses erfolgten glaubhaften Geständnisse der beiden Angeklagten fest. Konkret gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Angeklagten Kaminöfen und -einsätze des Unternehmens, für das sie als Geschäftsführer tätig waren, unter der Hand gegen Barzahlungen für rund die Hälfte des eigentlichen Preises verkauft und das Geld untereinander aufgeteilt haben. Über einen Zeitraum von 36 Monaten seien so jedenfalls 252 Kaminöfen "schwarz" veräußert worden. Die tatsächliche Zahl der verkauften Öfen könne noch höher liegen, betonte das LG – der Zweifelssatz gebiete es aber, zugunsten der Angeklagten von der niedrigen Zahl auszugehen.
Bereits diese Anzahl von Öfen entspreche einem wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen von rund 410.000 Euro. Das LG führte weiter aus, dass der ältere der beiden Angeklagten die leitende Kraft gewesen sei, wohingegen der Jüngere ihm zuverlässig gehorcht habe. Ein Ende habe die Verkaufspraktik erst gefunden, nachdem ein Geschäftsleiter des Unternehmens die Schwarzverkäufe aufgedeckt und – unter Mitwirkung des jüngeren der beiden Angeklagten – eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben hatte.
Zugunsten des älteren Angeklagten berücksichtigte das Gericht neben seinem hohen Alter, dass er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht gewesen sei, geständig war, keine Vorstrafen hatte und sich dem Prozess trotz einer notwendigen Operation gestellt hat. Für den jüngeren Angeklagten wertete das LG, dass dieser ebenfalls geständig war, im Vergleich zum älteren Angeklagten nur einen geringen Teil des Verkaufserlöses behalten durfte, seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich in Bezug auf die Taten reumütig gezeigt hat. Zulasten beider Angeklagter hat das Gericht insbesondere die Höhe des verursachten Schadens und die Länge des Tatzeitraums von insgesamt drei Jahren gewertet. Ferner berücksichtigte es den Umstand, dass gegen die beiden Angeklagten bereits vor einigen Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von "Schwarzverkäufen" geführt wurde, das seinerzeit nach Zahlung einer Geldbuße durch das Unternehmen eingestellt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann von der Staatsanwaltschaft und den Angeklagten mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Landgericht Osnabrück, PM vom 21.05.2025