Italiens Abschiebelager in Albanien: Für EuGH-Generalanwalt mit EU-Recht vereinbar
Bei den Abschiebelagern, die Italien in Albanien errichtethat, hakte es zuletzt. Doch jetzt entschied ein Gutachter des EuropäischenGerichtshofs (EuGH) zugunsten des Modells. EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliouhält es für mit den Unionsvorschriften über Rückführungs- und Asylverfahrenvereinbar – sofern die individuellen Rechte und Garantien von Migranten nachdem Europäischen Asylsystem vollständig gewahrt würden.
Italien und Albanien haben vereinbart, dass Italien zurSteuerung der Migrationsströme auf albanischem Staatsgebiet unter italienischerGerichtsbarkeit Rückführungs- und Haftzentren einrichten und betreiben darf. Indiesem Kontext wurden zwei Migranten, die zuvor in Italien in Haft genommenworden waren und abgeschoben werden sollten, in ein Zentrum in Albanienverlegt. Dort stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurdendann neue Abschiebeanordnungen erlassen und dem Berufungsgericht Rom zurBestätigung vorgelegt. Doch dieses lehnte es ab, diese Anordnungenaufrechtzuerhalten, und entschied, dass das in Rede stehende nationale Rechtmit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Die italienischen Behörden legtendaraufhin Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof ein, der die Sache dem EuGHvorlegte.
Generalanwalt Nicholas Emilou ist der Ansicht, dass derGerichtshof das Italien-Modell grundsätzlich für mit dem Unionsrecht vereinbarerachten sollte, sofern die individuellen Rechte und Garantien von Migrantennach dem Europäischen Asylsystem vollständig gewahrt würden.
Erstens hindere das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nichtdaran, Haftzentren für Rückführungsverfahren außerhalb seines Staatsgebiets zuerrichten. Allerdings sei der Staat weiterhin an alle unionsrechtlichenGarantien für die Migranten gebunden, einschließlich des Rechts aufjuristischen Beistand, sprachliche Unterstützung und Kontakt mit der Familieund den relevanten Behörden. Insbesondere müssten Minderjährigen und anderenschutzbedürftigen Personen sämtliche vom Asylsystem vorgeschriebenen Schutzmaßnahmenzugutekommen, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung.
Zweitens räume die Regel, die Asylbewerbern gestatte, ineinem Mitgliedstaat zu verbleiben, während ihre Anträge geprüft würden, ihnenkeinen Anspruch darauf ein, in das Staatsgebiet dieses Staates zurückgebrachtzu werden. Allerdings müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichenorganisatorischen und logistischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,dass Migranten die im Unionsrecht gewährleisteten Rechte und den darinfestgelegten Schutz in Anspruch nehmen könnten. Dies schließe das Recht auf Zugangzu einem Gericht und einer unverzüglichen gerichtlichen Überprüfung ein, umunzulässige Haft zu vermeiden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.04.2026, C-414/25