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In Darknet-Handel verstrickt: Apothekenerlaubnis darf widerrufen werden
Ist ein Apotheker in den Darknet-Handel verstrickt,rechtfertigt das den Widerruf seiner Apothekenerlaubnis. Das Verwaltungsgericht(VG) Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Apothekers, mit dem erden Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs derBetriebserlaubnis erreichen wollte, abgelehnt.
Gegen den Apotheker läuft ein strafrechtlichesErmittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtigeMedikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sieim Darknet weiterveräußert. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend undVersorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zuständefest.
Das Amt widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnetedie sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus demErmittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft. Zwar sei dasErmittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückendeVerdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichendes Apothekenbetriebs vor.
Dazu zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit demMitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung,Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einerDurchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellerszurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten,wonach der Apotheker spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknetwusste und keine Rezepte mehr verlangte.
Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in derApotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutztgewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nichtgewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung vonAusgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welcheAusgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder aufihre Qualität geprüft worden und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzenzum Einsatz gekommen seien.
Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Apotheker mit demEilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlichumfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Artikel 12 Absatz1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegendenwirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.
Das VG wies den Eilantrag ab. Der Widerrufsbescheid sei zu Rechtergangen, da der Apotheker sich als unzuverlässig für den Betrieb seinerApotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damitverbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales,Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.
Es lägen erdrückende Anhaltspunkte für erheblichestrafrechtliche Verfehlungen des Apothekers in einer Vielzahl von Fällen übereinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor. Diese zeigten, dass der Apothekernicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderlicheVerantwortungsbewusstsein habe.
Nach den Feststellungen der GeneralstaatsanwaltschaftKoblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Apotheker in demWissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte,diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe derCyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowieNarkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr alszwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen.
Dem Apotheker habe klar sein müssen, dass es sich dabei umMedikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einengroßen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten.Insbesondere habe er sich zum Beispiel auch im Klaren darüber sein müssen, dassdie ausgegebenen Benzodiazepine in Form so genannter K.O.-Tropfen regelmäßigzum Einsatz kämen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch undVergewaltigungen gefügig zu machen.
Darüber hinaus müsse sich der Apotheker erheblicheVerfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter demEindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben wordenseien.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zumOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom12.02.2026, 4 L 142/26.NW, nicht rechtskräftig