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Hildesheim: Gleichgeschlechtliche Ampelpärchen bleiben

24.09.2025

In Hildesheim wurden an drei Verkehrspunkten Ampeln aufgestellt, bei denen auch gleichgeschlechtliche Ampelpärchen leuchten. Ein Mann hatte sich dadurch gestört gefühlt – unter anderem in seiner sexuellen Selbstbestimmung. Er klagte auf Umrüstung der Ampeln. Erfolg hatte er damit nicht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover wies seine Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Denn: Das Gericht hielt es nicht einmal für möglich, dass der Kläger durch die Ampeln in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Die von ihm geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung schloss das Gericht aus, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Das VG sah auch keine Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine – über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden – Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Auch eine Verletzung des Erziehungsrechts des Klägers schied für die Verwaltungsrichter aus. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesellschaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die hinzunehmen sei.

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könne der Mann nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen zu stellen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.09.2025, 7 A 4883/23, nicht rechtskräftig

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