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Herstellerin von Sportschuhen: Verletzt Markenrechte von PUMA

26.09.2025

Eine Herstellerin von Sportschuhen darf bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen nicht länger im geschäftlichen Verkehr verwenden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf einen Eilantrag von PUMA entschieden.

Die weltweit führende Sportartikelherstellerin Puma SE kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Die Antragsgegnerin ist eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der EU zu untersagen.

Das OLG hat dem Eilantrag entsprochen, allerdings nur hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen und nur in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für Deutschland richte. Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik erlassen werden. Das habe das Landgericht Düsseldorf entschieden. Dieser Beschluss sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das LG ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke sei sehr bekannt und daher gesteigert und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich.

Laut OLG steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei die Anstiegswinkel in allen drei Fällen gleich seien. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Hier ging das OLG von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit aus. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh zwei Streifenelemente aufweise.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.202, I-20 U 35/25, rechtskräftig

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