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Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten

25.02.2026

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf dieWohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten,das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen vonWasser auszuschließen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einemEilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist WEG eines Mehrfamilienhauses inBerlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses istaufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 begann die Sondereigentümerin desDachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie diebisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach.

Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zuRegenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegendenWohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es, durchAnbringung und gelegentliche Auswechslung und Ertüchtigung von Planen nicht,das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hinabzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmenerfolgen nicht mehr.

Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an,das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu,insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folieabzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEGden Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zukontrollieren. Neben der Abdichtung des Daches müsse sie zudem auch dieFassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig aufRegenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen.

Gegen die Anordnung suchte die WEG um gerichtlichenEilrechtsschutz nach. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern dieSondereigentümerin des Dachgeschosses.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habedie Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen.Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohrenauszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dachhergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffenwerden. Die fehlende Abdichtung des Hauses nach oben sei nicht nur für dasDachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich.

Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig dieSondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habezwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähigeAbdeckung habe. Die WEG sei aber als Eigentümerin des Daches für dessen Zustandverantwortlich. Sie könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.02.2026, VG 19 L554/25, nicht rechtskräftig

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