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Haus geerbt: Welche Grundstücksflächen sind erbschaftsteuerfrei?
Welche Flächen sind in dem Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als begünstigtes Vermögen zu berücksichtigen, insbesondere wenn es sich um ein Gemengenlage von benachbarten Flurstücken handelt?
Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell der Bundesfinanzhof. Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde:
Die von den Eltern bzw. einem Elternteil bis zum Tod selbst bewohnte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung, sogenanntes Familienheim) kann bis zu einer Wohnfläche von 200 m2 erbschaftsteuerfrei an die Kinder vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Laut dem Gesetzestext bezieht sich die Steuerbefreiung auf ein »bebautes Grundstück«. Welche Grundstücksflächen zu dem bebauten Grundstück zählen, auf dem das vererbte Familienheim steht, muss nun der BFH in einer Revision klären.
Das Lagefinanzamt ermittelte die erbschaftsteuerlichen Grundbesitzwerte und erließ darüber zwei getrennte Feststellungsbescheide für jeweils drei Flurstücke. Der erste Bescheid fasste das bebaute Flurstück mit dem Wohnhaus des Erblassers, ferner das von ihm als Garten mitgenutzte unbebaute Nachbarflurstück (Bauland) sowie das Wegegrundstück als drittes Flurstück zusammen, der zweite Bescheid betraf die restlichen drei Flurstücke, die dem Verlauf des früheren Stadtgrabens entsprachen. Bewertungsrechtlich wurden somit zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten mit jeweils drei Flurstücken gebildet, wobei im ersten Feststellungsbescheid unter »Nachrichtliche Angaben« darauf hingewiesen wurde, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nur für das bebaute Flurstück in Betracht komme.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt berücksichtigte gemäß dem Hinweis des Lagefinanzamts für die Steuerbefreiung nur den Grundbesitzwert des bebauten Flurstücks in Höhe von 612.665 Euro als Summe aus dem Wert des Bodens (837 m2 × 550 Euro = 460.350 Euro) und dem Sachwert des Gebäudes inkl. Garage (152.315 Euro), begrenzt auf die steuerbegünstigte Höchstfläche von 200 m2. Da die vom Erblasser selbst bewohnte Wohnung eine Wohnfläche von 235 m2 hatte, blieben somit 200/235 von 612.665 Euro = 521.417 Euro erbschaftsteuerfrei. Für die anderen fünf vererbten Flurstücke wurde Erbschaftsteuer festgesetzt.
In welchem Umfang der zum vom Erblasser bewohnten Familienheim gehörende Grund und Boden unter die Steuerbefreiung fällt, ist § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht zu entnehmen. Auch der BFH hatte in seinem Urteil vom 23.2.2021, II R 29/19, offengelassen, ob mit dem »bebauten Grundstück« das Grundstück im Sinne des Zivilrechts (gemäß BGB, hier fünf Flurstücke) oder des Bewertungsrechts (gemäß BewG, hier drei Flurstücke) zu verstehen ist. Das Finanzgericht hat auf »weder noch« entschieden, sondern wie das Finanzamt die Steuerbefreiung restriktiv nur für das mit dem Familienheim tatsächlich bebaute katastermäßige Flurstück (837 m2) gewährt – bei einem größeren Flurstück wäre laut dem Urteil nur die bebaute Teilfläche zuzüglich einer angemessenen Zubehörfläche steuerbegünstigt – und deshalb die Klage abgewiesen. In der vom Erben eingelegten Revision hat der BFH nun Gelegenheit zur Klärung dieser Streitfrage.
BFH, anhängiges Verfahren II R 27/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12.7.2023, 3 K 14/23