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Haartransplantation: Nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar

24.09.2025

Eine Haartransplantation ist teuer. Die Kosten können steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur in Ausnahmefällen, sprich: wenn medizinische Gründe zugrunde liegen. Denn dann ist die Ausgabe krankheitsbedingt und kann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern weiß.

Allerdings sei eine solche Transplantation auch immer kosmetischer Natur. Deshalb, so die Lohnsteuerhilfe, komme es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Es gebe einmal den krankheitsbedingten und einmal den genetischen Haarausfall. Letzterer gelte nicht als Krankheit. Eingriffe infolgedessen gölten daher als Schönheitsoperation und die Kosten seien steuerlich nicht absetzbar. Anders könnte es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind. Der Grund für die Haartransplantation sei dann auf eine Vorerkrankung zurückzuführen.

Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, unterliege der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit strengen Anforderungen. "Eine subjektive Erklärung des Steuerpflichtigen oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Im Attest müssten die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem müsse das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen. Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so sei dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.

Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, müsse ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Auch die Kosten für die Beseitigung oder Linderung psychischer Krankheiten seien steuerlich absetzbar. Allerdings würden Gutachter in diesem Fall eher eine Psychotherapie empfehlen statt einer Haartransplantation.

Des Weiteren prüfe das Finanzamt, ob die zumutbare Eigenbelastung durch die Summe der Ausgaben bei den außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr überschritten ist. Sei dies der Fall, wirke es sich steuermindernd aus.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 22.09.2025

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