Hessen: Mit neuem Gemeinsamen Finanzermittlungszentrum gegen Organisierte Kriminalität
Wolf-Entnahme im Landkreis Wittmund: Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung erfolgreich
Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg
Das Finanzgericht(FG) Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegenGrundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eineAussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, dasLandesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Vielmehr müsse auch einbesonderes Aussetzungsinteresse dargelegt werden. Das sei in den beidenentschiedenen Verfahren nicht geschehen. Im Verfahren 2 V 442/25 wurde jedochwährend des gerichtlichen Verfahrens der Grundsteuermessbetrag gemindert.
In beiden Verfahrenhatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim Finanzamteingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert undden Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten Einspruchein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. DieSteuerpflichtigen beantragten bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung.
Im Verfahren mitdem Aktenzeichen 2 V 442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerinzweier Grundstücke auf Fragen des Gerichts. Sie teilte mit, dass dieGrundstücke überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Mitteilung wurdeals Antrag auf eine Steuerermäßigung ausgelegt und führte dazu, dass dasFinanzamt die Bescheide wegen Grundsteuermessbetrag zugunsten derSteuerpflichtigen im Ergebnis um 30 Prozent gemindert hat. Der Rechtsstreiterledigte sich in diesem Verfahren dadurch nicht. Die Antragstellerin äußerteweiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.
In beiden Verfahrenentschied das FG, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragenhaben.
Hintergrund: Istein Grundstück bebaut, können Steuerpflichtige in der Steuererklärung eineErmäßigung beantragen. Dann wird im Bescheid wegen Grundsteuermessbetrag dieMesszahl mit 0,91 von 1000 anstatt mit 1,3 von 1000 angesetzt. Dies führtgrundsätzlich zu einem um 30 Prozent geringeren Grundsteuermessbetrag. Solchein Antrag kann auch noch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden und zueiner Minderung der Grundsteuerlast führen. Häufig erledigt sich dadurch dasgerichtliche Verfahren. Die Steuerpflichtigen haben jedoch in diesen Fällengrundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn auch bei einem(Teil-)Erfolg können einem Steuerpflichtigen Kosten auferlegt werden, wenn dieÄnderung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die früher geltend gemachtwerden hätten können und sollen (vgl. § 137 Finanzgerichtsordnung).
FinanzgerichtBaden-Württemberg, PM vom 09.12.2025 zu Beschlüssen vom 23.07.2025, 2 V 442/25und vom 18.07.2025, 2 V 440/25