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Grundsteuer: Finanzamt muss Kosten des Verkehrswertgutachtens tragen

04.12.2025

Weil er davonausging, dass das Finanzamt seinen Grund und Boden für die Grundsteuer miteinem zu hohen Wert angesetzt hatte, gab ein Mann während des diesbezüglichenGerichtsverfahrens ein Verkehrswertgutachten in Auftrag. Dieses führte dazu,dass das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zu seinen Gunsten änderte. DasKlageverfahren hatte sich damit erledigt. Das Finanzgericht (FG)Baden-Württemberg hatte daher nur noch zu entscheiden, wer die Verfahrenskostenzu tragen hat – und entschied sich für das Finanzamt.

Der Kläger istEigentümer eines bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks istbaurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden.Das Finanzamt hatte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit demBodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert. Erst währenddes Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit derErstellung eines Verkehrswertgutachtens.

Das Gutachten ergaballein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einenum 41 Prozent geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einerÄnderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und dasFinanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Jetzt hatte das FG(nur noch) zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Esbeschloss, dass dies das Finanzamt sei. Es müsse auch die Sachverständigenkostenübernehmen. Die Bewertung des Finanzamts habe wegen der eingeschränktenBebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt.Diese sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger musslaut FG nunmehr jährlich 606,63 Euro weniger Grundsteuer bezahlen. Es seijedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten 1.514,28 Euro gekostet habe.Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könntedies dazu führen, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweiseines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Das sei mit Artikel 3 Absatz 1Grundgesetz und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektivenRechtsschutz nicht vereinbar, betont das FG.

Es hat allerdings daraufhingewiesen, dass andere Gutachterausschüsse vereinfachte und wesentlichkostengünstigere Gutachten erstellen und zudem differenziertere Bodenrichtwerteausweisen, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen und daherVerkehrswertgutachten nicht erforderlich seien.

FinanzgerichtBaden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2025, 8 K 626/24

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