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Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Absatz1Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb dergesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in dieversäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)entschieden.
Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländischesGrundstück betrifft, muss er nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung derGrunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts Anzeige über denRechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht desNotars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer denGrundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).
Im Streitfall beurkundete eine Notarin einenTeilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörtenGmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarinzeigte die Beurkundung beim Finanzamt an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalbder zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durchdie Geschwister.
In der Folge machten die Geschwister dieTeilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an,ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuerwegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für dieNichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass derTeilerbauseinandersetzungsvertrag dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigenFrist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarinhier zugunsten der Geschwister hätte wirken können.
Die Notarin stellte deshalb beim Finanzamt einen Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich dernotariellen Anzeigefrist. Das Amt lehnte den Antrag ab. Auch das FG gewährteder Notarin keine Wiedereinsetzung.
Der BFH bestätigt: Die Notarin könne keinen solchen Antragstellen, weil sie nicht "jemand" im Sinne des § 110 Satz 1 derAbgabenordnung sei. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählten nur dieam Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall dieGeschwister. Nur diese könnten im Hinblick auf die von ihnen versäumte Fristnach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Die Notarin hingegen sei am Grunderwerbsteuerverfahren nichtbeteiligt. Sie erfülle mit der Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStGseine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt. In der Konsequenz hafte sie auchnicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüberdem Finanzamt.
Für die Praxis hält es der BFH daher für wichtig, dassSteuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen undbeurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von derAnzeige des Notars anzeigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2025, II R 22/23