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Steuerzahlerbund fordert: NRW sollte bei Grundsteuer Niedersachsen folgen
Golfplatz im Außenbereich: Kein Rückgriff auf Auffangwert für Grundsteuermessbetrag
Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) in einem Eilverfahren entschieden.
Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin auf der Grundlage eines Werts von zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, unter anderem auch für das Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.
Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.
Das FG hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für "sonstige Flächen" ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben müsse. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.
Das FG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Finanzgericht Hessen, Entscheidung vom 10.09.2025, 3 V 97/25