Goldschakal: Vorerst kein Abschuss auf Sylt
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt vorerst untersagt. Es hat damit in einem gerichtlichen Eilverfahren eine so genannte Zwischenentscheidung getroffen.
Die Antragsteller hatten sich an das VG gewendet, um im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 04.06.2025 zum Abschuss des Schakals vorzugehen.
Das VG hat bereits kurz nach Eingang des Antrags seine Zwischenentscheidung in Form eines so genannten Hängebeschlusses erlassen. Hintergrund für die Entscheidung ist, dass die Prüfung, ob die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ist, ohne Sichtung der Akten nicht stattfinden kann. Diese lagen bei Eingang des Antrags noch nicht vor. Die Zwischenentscheidung soll verhindern, dass durch den Abschuss des Goldschakals unumkehrbare Tatsachen entstehen, die sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Eine abschließende Entscheidung des VG über den Eilantrag und damit die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung wird laut VG demnächst ergehen.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 11.06.2025, 8 B 16/25