Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich: EU-Kommission fordert zu Umsetzung europäischer Vorgaben auf
Häusliche Gewalt: Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich
Gewerbeordnung: Änderung geplant
Die Bundesregierunghat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung undanderer Gesetze" (BT-Drs. 21/3947) vorgelegt. Sie reagiert damit auf einMahnschreiben der Europäischen Kommission vom 03.10.2024, das einVertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung derEU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (RL [EU] 2016/97) eingeleitet hat.
Die Kommissionkritisiert bestimmte Ausnahmen und Formulierungen in der Gewerbeordnung und in§ 34d Abs. 8 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO), die bisher eine Befreiung von derErlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für dieVermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht. Diesesollen aufgehoben werden. Auch die Ausnahmevorschrift des § 34d Absatz 8 Nr. 3GewO, die eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung vonRestschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oderErbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- undLeasingverträgen vorsieht, soll aufgehoben werden. Für die Aufhebung derAusnahmeregelungen ist jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttretendes Gesetzes vorgesehen.
Darüber hinaus sollin § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO ergänzt werden, dass in bestimmten Fällen beiBeeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit einemDrittstaatsbezug eines Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnisals Versicherungsvermittler versagt werden kann.
DeutscherBundestag, PM vom 05.02.2026