Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug
Eine Frau leidet – neurologisch bedingt, an einer teilweisen Lähmung von Armen und Beinen und erhöhter Muskelspannung. Einen Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – hat sie gegenüber ihrer Krankenkasse dennoch nicht, wie das Landessozialgericht (LSG) Sachsen klarstellt.
Die Frau hatte geltend gemacht, der Anzug könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.
Doch das LSG stellt klar: Bei dem Anzug handele es sich nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.
Bei solchen Hilfsmitteln komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) "neu" sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.
Nach der Entscheidung des LSG stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromodulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Versicherten mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.
Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat das LSG eigenen Angaben zufolge aus Rechtsgründen nicht entscheiden können. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 23.07.2025, L 1 KR 151/24