Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Geschädigte Wirecard-Aktionärin: BaFin h...

Geschädigte Wirecard-Aktionärin: BaFin haftet nicht

28.08.2025

Eine geschädigte Wirecard-Aktionärin hat keinen Anspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf schloss sowohl eine schuldhafte Amtspflichtverletzung aus als auch die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Die Frau hatte 2016 100 Aktien und 2019 40 weitere Aktien der Wirecard AG erworben. Nachdem die Insolvenz von Wirecard bekannt worden war, veräußerte sie im August 2020 ihre Aktien – mit hohem Wertverlust. Für die 2019 zugekauften Aktien will sie von der BaFin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Die Behörde habe durch den fehlerhaften Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie durch eine Strafanzeige gegen Redakteure der Financial Times bei ihr den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard aus Artikeln der Financial Times stünden im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke und seien nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie 2019 die weiteren 40 Aktien zugekauft und auch in der Folgezeit der negativen Berichterstattung keine wesentliche Beachtung mehr geschenkt.

Das OLG hält die Anordnung eines Leerverkaufsverbots wegen einer möglichen bevorstehenden Short-Selling-Attacke aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive für vertretbar. Bei der Wirecard AG habe es sich um ein Unternehmen im DAX 30 mit hoher Marktkapitalisierung gehandelt, dessen Kurs erheblich (um 40 Prozent) eingebrochen gewesen sei und das zu den größten und liquidesten Unternehmen des deutschen Aktienmarktes gehört habe. Nachdem Wirecard bereits 2008 und 2016 unstreitig das Ziel von Short-Selling-Attacken gewesen sei, habe die BaFin annehmen dürfen, dass wegen der mehrfachen negativen Berichtserstattung und dem starken Anstieg von Netto-Leerverkaufspositionen im Anschluss an die Berichterstattung der Financial Times eine weitere Short-Attacke gegen Wirecard bevorgestanden habe. Eine Amtspflichtverletzung liege auch nicht darin, dass die BaFin Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times erstattet habe: Hierzu sei sie bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts verpflichtet gewesen.

Schließlich seien die behaupteten Pflichtverletzungen auch nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen, führt das OLG weiter aus. Der Vortrag der Aktionärin, dass bei einem Unterlassen der streitgegenständlichen Maßnahmen eine Abwärtsspirale des Kurses der Aktie ausgelöst worden wäre und die Banken die Wirecard AG bereits im Frühjahr 2019 nicht weiter finanziert hätten, sei spekulativ. Auch fehle es am Zurechnungszusammenhang. Hierfür sei entscheidend, dass das Leerverkaufsverbot lediglich eine Beruhigungsfunktion habe und die BaFin dadurch genauso wenig wie mit der Strafanzeige gegen Journalisten eine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen, die Geschädigte kann jedoch gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2025, I-18 U 108/24, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen