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Gaza-Protestcamp: Durfte "leise" zurück vor das Bundeskanzleramt
Ein bis zum 19.07.2025 noch angemeldetes Dauer-Protestcamp zum Thema "Vereint für Palästina! " durfte wieder auf eine Grünfläche am Bundeskanzleramt umziehen, allerdings ohne lärmende Geräte wie zum Beispiel Lautsprecher, Trommeln oder Megaphone. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 18.07.2025 in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Beschwerde der Polizei gegen den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zurückgewiesen.
Seit Mitte Juni 2025 wird auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein Dauercamp abgehalten, das als Versammlung angemeldet ist. Nachdem die Teilnehmer wiederholt auf verschiedene Weise lautstark in Erscheinung getreten waren, ordnete die Polizei Berlin am 14.07.2025 die Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Dem kamen die Teilnehmer nach. Ein Teilnehmer erhob gegen die Anordnung jedoch Widerspruch und Eilantrag. Diesem Eilantrag hatte das VG überwiegend stattgegeben: Zur Verhinderung des von der Polizei befürchteten Lärms hätten mildere Maßnahmen genügt – in Gestalt von Lärmauflagen, die das Gericht selbst direkt anordnete.
Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde der Polizei hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die polizeilich angeordnete Beschränkung, den Ort der Versammlung zu verlegen, sei unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, so das OVG. Da nach den Feststellungen des VG hier der Versammlungsort vor dem Bundeskanzleramt für die Teilnehmer besonders bedeutsam ist, wiege die angeordnete Ortsverlagerung schwer. Die Ablehnung milderer Maßnahmen jenseits einer Ortsverlegung seitens der Polizei als nicht zielführend bedürfe daher einer gesteigerten Begründung. Eine solche fehle hier.
Das Beschwerdevorbringen erlaubt für das OVG nicht den Schluss, dass mildere Maßnahmen, so wie sie das VG für erforderlich gehalten hat, keine Beachtung finden und offenkundig weniger wirksam seien. Dabei sei auch die hier jedenfalls nicht schlechthin auszuschließende Kooperationsbereitschaft der Veranstalter und Teilnehmer in den Blick zu nehmen, für die es vorliegend aus dem vergangenen Verhalten der Teilnehmer greifbare Anhaltspunkte gebe. Ausgehend davon hätte die Polizei Lärmauflagen zumindest auch in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, was unterblieben sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2025, OVG 4 S 26/25, unanfechtbar