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Freiberuflicher Musiker: Betrieblich genutzte Räume können als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein

17.12.2025

Mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers imansonsten privat genutzten Haus können als ein häusliches Arbeitszimmerangesehen werden mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Europro Jahr zu begrenzen ist. Das stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2020freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowieBetreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich inden Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, dasein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnungumfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-,Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beidenEheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, dreiWCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 und damit 45 Prozent der insgesamt 500Quadratmeter umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte derKläger einen Betriebsausgabenabzug von circa 15.000 Euro bis 20.000 Eurojährlich geltend.

Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer desKlägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzteden jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro.

Dieser Beurteilung folgte das FG Münster und wies die Klageab. Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein häusliches Arbeitszimmerdar, da beide Räume in die häusliche Sphäre eingebunden seien und vorwiegendder Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf diefreiberufliche Tätigkeit des Klägers dienten. Beide Räume seien auch nicht alsbetriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für denPublikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Aufgrund der nahezu identischenNutzung bildeten beide Räume eine funktionale Einheit, sodass lediglich voneinem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen sei.

Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht alsArbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Eine einkommensteuerlicheBerücksichtigung bei der Ehefrau komme nicht in Betracht, da diese keineEinkünfte erzielt habe.

Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbildnicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten ihrer Art derEinrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Sie wiesen auch keinbetriebsstättenähnliches Gepräge auf und seien nicht dem Publikumsverkehrgewidmet gewesen.

Der Betriebsausgabenabzug sei nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr.6b Satz 3 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre gültigenFassung auf 1.250 Euro jährlich beschränkt, da das häusliche Arbeitszimmernicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägersgebildet habe, so das FG. Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten habeder Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.Im häuslichen Arbeitszimmer habe er diese Tätigkeiten lediglich vor- undnachbereitet, auch wenn dies einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommenhabe.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat derBundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R20/25 geführt wird, wie das FG mitteilt. Für das Revisionsverfahren habe derBFH mit Beschluss vom 18.11.2025 (VIII S 27/24 (AdV)) teilweise Aussetzung derVollziehung gewährt. Laut FG ist nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefraugenutzte Arbeitszimmer Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmersdes Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt dergesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichenArbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 Euro daher nicht greife.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.08.2024, 2 K 1243/20 E

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