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Flughafen München: Planfeststellungsbeschluss zum Bau der dritten Start- und Landebahn erlischt nicht im März 2026
Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der dritten Start- und Landebahn des Flughafens München hat über den Monat März 2026 hinaus Bestand. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Ein Planfeststellungsbeschluss tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zehn Jahren seit seiner Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des durch ihn festgestellten Plans begonnen wird. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der dritten Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde. Dieser war im März 2016 unanfechtbar geworden.
Die Regierung von Oberbayern hatte das festgestellt: Die Flughafen München GmbH (FMG) habe mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.07.2011 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn begonnen. Hiergegen zogen acht Kläger vor Gericht, darunter der Bund Naturschutz in Bayern.
Erfolg hatten sie nicht. Der BayVGH hat die von der FMG bereits durchgeführten Maßnahmen (unter anderem Grunderwerb, S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld, Teilfläche des Vorfeldes, Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) als ausreichend erachtet, um von einem Beginn der Plandurchführung auszugehen. Damit tritt der Planfeststellungsbeschluss nicht im März 2026 außer Kraft.
Die unterlegenen Kläger können eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.07.2025, 8 A 24.40037 und andere, nicht rechtskräftig