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Flug verpasst: Kein Schadensersatz trotz langdauernder Sicherheitskontrolle
Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langdauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Das Landgericht (LG) Koblenz verneint das für den Fall, dass der Passagier sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf am Flughafen eingefunden hat.
Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn.
Am besagten Tag sollte der Flieger um 5.45 Uhr abheben, gegen 4.00 Uhr fanden sich der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen ein. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle. Dort dauerte es so lang, dass das Ehepaar den Flug verpasste.
Der Kläger bringt vor, Aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Er verlange daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Die Beklagte meint, der Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens und dem Start des Fluges habe lediglich eine Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Fluggesellschaften und des Betreibers des Flughafens Hahn sollten sich die Fluggäste jedoch zwei bis drei Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substantiiert und schlüssig zum Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe.
Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang – also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers – komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an.
Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von zwei bis drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden, sondern nur eine Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.
Er behaupte lediglich pauschal, die Abfertigung der Fluggäste sei nur "langsam und schleppend" erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei nicht "nicht ausreichend" mit Personal besetzt und zudem die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Beweisanforderungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.
Das beklagte Land habe insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5.45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, dass er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lasse dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organisationsmangel zu. Es sei nämlich nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen beziehungsweise an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und weshalb diese –wie behauptet- ihren Flug verpasst haben.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.03.2025, 1 O 114/24