Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Fasan kollidiert mit Motorradhelm: Spezi...

Fasan kollidiert mit Motorradhelm: Spezifische Kfz-Betriebsgefahr verwirklicht

10.11.2025

Verwirklicht sichdie spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Beifahrerauf einem Motorrad zu Fall bringt? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatdas bejaht.

Ein Mann war alsBeifahrer auf einem Motorrad unterwegs. Als der Fahrer nach einer Linkskurvegerade wieder beschleunigt hatte und schätzungsweise 130 bis 140 km/h fuhr, erhobsich ein Fasan aus dem Seitenstreifen und flog über die Landstraße. Dabeiprallte er gegen den Helm des Beifahrers. Dieser verlor den Halt und stürzteauf die Straße. Da er keine Schutzkleidung trug, erlitt er schwersteSchürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms –Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Der Soziusfahrer musstemehrmals operiert werden und konnte erst etwa fünf Monate später seineErwerbstätigkeit wieder aufnehmen.

Vor dem Landgericht(LG) Osnabrück nahm der Beifahrer in der Folge die Haftpflichtversicherung desFahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro inAnspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Versicherung ab: Die Verletzung des Beifahrershabe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz(StVG) ereignet. Es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahrverwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Beifahrer wirkendes Ereignis– der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in denUnfall nicht involviert gewesen. Letztlich habe sich die allgemeine Gefahrverwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden.Jedenfalls liege höhere Gewalt im Sinne von § 7 Absatz 2 Straßenverkehrsordnungvor. Im Ergebnis scheide eine Haftung damit aus.

Das OLG sieht dasanders: Der von dem Beifahrer erlittenen Schaden sei im Sinne des § 7 Absatz 1StVG "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Soziusfahrerhabe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt,nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund derAnnäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/hhätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfallund die Verletzungen des Beifahrers ursächlich geworden seien. Das, so dasGericht, zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall indrei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass dasMotorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt –wie bei einem "normalen" Wildunfall – schloss das OLG aus.

Es sprach demBeifahrer demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf so genannteSchmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund derfehlenden Schutzkleidung nahmen die Richter – weil es sich um den Beifahrer handelte– nicht an.

OberlandesgerichtOldenburg, Urteil vom 24.09.2025, 5 U 30/25, rechtskräftig

Mit Freunden teilen