Falsche Angaben in der Steuererklärung: Grobes Selbstverschulden steht nachträglicher Berichtigung im Weg
Wenn man es selbst "grob" verschuldet, Ausgaben, die einkommensteuerlich relevant sind, in der Steuererklärung falsch oder gar nicht eingetragen zu haben, so lässt sich daran mit der Bestandskraft des Steuerbescheids oft nichts mehr ändern. Das zeigt der Fall einer Rechtsanwältin.
Eine Frau nahm eine Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in einer Kanzlei auf. Ab diesem Zeitpunkt stellte sie ihre Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ein. Stattdessen zahlte sie Mitgliedsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr seinen Anteil zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit dem Gehalt aus (so genannte Selbstzahlerin).
In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie die selbst gezahlten Beiträge an die Versorgungskammer als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Das Feld zu Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ließ sie leer.
Das Finanzamt berücksichtigte die Mitgliedsbeiträge an das Versorgungswerk nicht, der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.
Die Anwältin legte zunächst erfolglos Einspruch ein, dann klagte sie. Doch auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf meint, die selbst gezahlten Beiträge könnten nicht nachträglich berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung als nachträglich bekannt gewordene Tatsache scheitere am groben Verschulden der Anwältin m Hinblick auf die unrichtige beziehungsweise fehlende Angabe in ihrer Steuererklärung.
In der mit der Steuererklärung abgegebenen Anlage "Vorsorgeaufwand" sei die Steuerpflichtige explizit nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken gefragt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie bei Erstellung der Steuererklärung das WISO-Steuerprogramm genutzt habe. Hier werde der Nutzer zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen befragt. Die explizite Frage "Wurden Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind?" müsse entweder durch Anklicken der Schaltfläche "Ja" oder "Nein" beantwortet werden.
Zudem befinde sich neben dem Button "Ja/Nein" ein Symbol mit einem Fragezeichen, das man ebenfalls anklicken könne, woraufhin sich eine Erklärungsbox öffne. In dieser werde explizit darauf hingewiesen, dass die Frage mit "Ja" beantwortet werden sollte, wenn Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden, die nicht bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten seien. Weiter werde erklärt, dies könne vorkommen, wenn beispielsweise Beiträge als Selbstzahler gezahlt wurde.
Auch scheide eine Änderung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund eines Übernahmefehlers aus, so das FG weiter. Die Fehleintragung einer Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung anstelle der Selbstzahlung an ein berufsständisches Versorgungswerk sei für einen objektiven Dritten nicht klar und eindeutig als "offenbare unrichtig" zu erkennen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2024, 8 K 673/22 E