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Facebook: Freunde-Finder-Funktion ist rechtswidrig
Facebooks so genannte Freunde-Finder-Funktion verstößt gegenDatenschutzrecht. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II auf eine Klage desVerbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden. Denn über dieFreunde-Finder-Funktion bekomme Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten vonPersonen, die Facebook selbst gar nicht nutzten. Das sei unzulässig.
Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber Meta außerdem,für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zuerstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil ist noch nichtrechtskräftig.
"Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktionaktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server derFacebook-Konzernmutter Meta hochgeladen", erläuterte Ramona Pop,vzbv-Vorständin. So bekomme Meta auch Daten von Leuten, die gar nichtbei Facebook registriert seien – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusstnicht nutzten. Das habe das LG Berlin II jetzt für rechtswidrig erklärt. Esfehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderlicheRechtsgrundlage.
Das Gericht habe Meta außerdem untersagt,personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen,ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitgliedereinzuholen. Meta hatte laut vzbv unter anderem derenFacebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zuschalten. Nach Überzeugung des Gerichts diente diese umfassendeDatenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um denVertrag mit den Usern zu erfüllen, sei das nicht notwendig. Es sei davonauszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialenInteraktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutztwerde.
Keinen Erfolg hatte der Antrag derVerbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen vonnicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diesevon Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, sodas Gericht.
Der vzbv hat eigenen Angaben zufolge außerdem vergeblichbeanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen undpolitischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame undausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszweckeverwende. Nach Auffassung des Gerichts sei die von Meta dafüreingeholte Einwilligungserklärung hinreichend konkret gewesen; die gesetzlichenAnforderungen seien erfüllt.
Wie der vzbv mitteilt, hat Meta Berufung beimKammergericht eingelegt. Der vzbv werde hinsichtlich des abgewiesenen AntragsAnschlussberufung einlegen. Daher sei das Urteil des LG noch nichtrechtskräftig.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 24.02.2026 zuLandgericht Berlin II, Urteil vom 02.12.2025,15 O 569/18, nicht rechtskräftig