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Europäisches Nachlasszeugnis: Deutsche Gerichte für Ausstellung international zuständig

30.05.2025

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient anstelle eines Erbscheins als Erbnachweis in anderen EU-Mitgliedstaaten, sodass Erben sich auch dort auf ihre Rechtposition berufen können. Zuständig für die Ausstellung sind die Gerichte des Landes, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei ist auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Erblassers abzustellen. Doch wie bestimmt sich dieser? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 29.01.2025 (5 W 50/24).

Die Erben eines in Frankreich verstorbenen Mannes mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragten die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Zum Nachlass gehörte unter anderem auch Grundbesitz in Frankreich. Das Amtsgericht in Deutschland bejahte die eigene internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses.

Laut DAV hat das OLG die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestätigt. Zuständig seien die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei sei mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Erblassers abzustellen. Wesentliche Faktoren seien Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, sowie Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnisse, familiäre und soziale Bindungen.

Nach Anwendung dieser Grundsätze sei der letzte gewöhnliche Lebensmittelpunkt des Erblassers in Deutschland gewesen. Obwohl dieser in Frankreich wohnhaft war, habe er berufliche, soziale und familiäre Bindungen allein in Deutschland gehabt. Er war in Deutschland auch steuerlich veranlagt und beherrschte ausschließlich die deutsche Sprache. Nach Auffassung des Gerichts, so der DAV, befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers daher trotz des Wohnhauses in Frankreich weiterhin im Inland, weil es an engeren beruflichen, familiären oder sozialen Beziehungen in Frankreich fehlte.

Deutscher Anwaltverein, PM vom 28.05.2025 zu Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2025, 5 W 50/24

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