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EU-Hinweisgeberschutz: Steuerberaterverband fordert Nachbesserungen

28.04.2026

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat imKonsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung derEU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich dasBerufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstreckensoll.

Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, dieVerstöße gegen das Unionsrecht melden, hat die EU gemeinsame Mindeststandardszum Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Im Zuge der laufenden Bewertung hatder DStV mit einer Stellungnahme seinen Standpunkt nun erneut bekräftigt undkonkrete Nachschärfungen angeregt.

Zentral ist dabei seine Forderung nach einer Stärkung derRechtssicherheit durch eine einheitliche und sachgerechte deutsche Übersetzungdes Rechtsbegriffs "legal professional privilege". Dieser besagt,dass rechtsberatende Berufe mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht vonMeldepflichten auszunehmen sind, wenn das Recht des Mandanten aufVertraulichkeit sonst beeinträchtigt würde. Jedoch werde der Begriff in dendeutschen Sprachfassungen von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nichteinheitlich übersetzt, merkt der DStV an. So verwende dieHinweisgeberschutz-Richtlinie etwa die Formulierung "anwaltlicheVerschwiegenheitspflicht". Dadurch werde der Anwendungsbereich desHinweisgeberschutzgesetzes (§ 5 Absatz 2 Nr. 3 HinSchG) ungerechtfertigt aufRechtsanwälte verengt, während andere rechtsberatende Berufe, wiebeispielsweise Steuerberater, zumindest nach dem Wortlaut ausgeschlossen würden.

Zudem macht der DStV deutlich, dass bei der Übersetzung desRechtsbegriffs "legal professional privilege" den berufsrechtlichenGegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss.Insbesondere dürfe sie in Deutschland nicht zu einer ungerechtfertigtenUngleichbehandlung der rechtsberatenden Berufe von Steuerberatern undRechtsanwälten führen. Beide Berufsgruppen übten vergleichbare rechtsberatendeTätigkeiten aus und unterlägen dabei der beruflichen Verschwiegenheit. Diedaraus resultierende Gleichbehandlung sei im aktuellen Kontext derAusgestaltung der Whistleblower-Richtlinie leider jedoch nicht gegeben.

Darüber hinaus regt der DStV an, im Rahmen der Bewertung zuprüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie an neuetechnologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden sollte. AlsBeispiele nennt er den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die gezielteVerbreitung von Desinformationen zur Beeinträchtigung demokratischer Prozesse.Etwaige Erweiterungen sollten allerdings davon abhängig gemacht werden, dasszunächst die bestehenden Defizite infolge der bislang nicht sachgerechten Differenzierunginnerhalb der rechtsberatenden Berufe beseitigt werden, so der DStV weiter.Eine klare und interessengerechte Lösung müsse hier Vorrang haben.

Seine gesamte Stellungnahme zur Bewertung derHinweisgeberschutz-Richtlinie mit allen Forderungen hat der DStV auf seinerHomepage veröffentlicht (https://www.dstv.de/stellungnahmen-pool/dstv-stellungnahme-e-06-26-zur-bewertung-der-richtlinie-eu-20191937-zum-hinweisgeberschutz-final).

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.04.2026

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