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Elektronisches Dokument mit einfacher Signatur: Signierende Person muss mit Versender übereinstimmen

28.07.2025

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Das bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH).

Die Prozessbevollmächtigte eines Mannes einem Steuerrechtsstreit war eine Steuerberatungsgesellschaft mbH. Der Mann klagte, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungsbescheid. Der Schriftsatz war mit dem gedruckten Namen des Steuerberaters C als Vertreter der Prozessbevollmächtigten gezeichnet und ging im elektronischen Rechtsverkehr über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt beim FG ein. Die Klageschrift trug keine qualifizierte elektronische Signatur. Als Absender war Steuerberaterin D angegeben.

Deswegen erachtete das Finanzgericht die Klage als unzulässig. Der BFH bestätigte das. Der von der Prozessbevollmächtigen beim FG eingereichte Schriftsatz habe nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung entsprochen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.04.2025, VII R 4/24

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