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Elektrische Dienst-Pkw: Steuerberaterkammer kritisiert Abschaffung der Pauschalen für vom Arbeitnehmer getragene Ladestromkosten
DieBundessteuerberaterkammer (BStBK) kritisiert die lohnsteuerliche Behandlung dervom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen vonelektrischen oder hybriden Dienst-Pkw.
Aus der Praxis gebees dazu zahlreiche Fragen. Hintergrund sei die Aufhebung des Schreibens desBundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.09.2020 zum Gesetz zur steuerlichenFörderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiterensteuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterersteuerlicher Vorschriften.
In diesem Schreibenhätten die Randnummern (Rn.) 23 und 24 Aussagen zur steuerlichen Behandlung dervom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das elektrische Aufladeneines Dienst-Pkws enthalten. Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes seien darinfür den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 monatliche Pauschalenzwischen 15 Euro und 70 Euro festgelegt worden, je nachde, ob ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeugvorlag und ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand odernicht.
Mit BMF-Schreibenvom 11.11.2025 sei das Schreiben jedoch für alle offenen Fälle ersetzt worden.Die genannten monatlichen Pauschalen seien danach letztmalig auf den laufendenArbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 01.01.2026 endendenLohnzahlungszeitraum gezahlt wurde, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026zuflossen.
Die unvermittelteAbschaffung der Pauschalen, die eigentlich bis Ende 2030 gelten sollten, habedie Praxis aufgrund der Kurzfristigkeit vor massive Probleme gestellt,kritisiert die BStBK.
Nach dem neuenBMF-Schreiben werde zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten für die Ermittlung der Höhe des steuerfreienAuslagenersatzes nun der Nachweis der Strommenge aus der Nutzung einerhäuslichen Ladevorrichtung mittels eines gesonderten stationären oder mobilenStromzählers verlangt. Weiter werde in Rn. 28 ausgeführt: "Maßgeblich istin der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag desArbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für dieverbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreisanteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises imRahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehenkeine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenenStromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichenmonatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zulegen." Zur Vereinfachung solle nach Rn. 30 der vom StatistischenBundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushaltezugrunde gelegt werden können.
Diese neue "Vereinfachung"hält die BStBK aus Sicht der Praxis für wenig hilfreich. Insbesondere seiennach Aufhebung der Pauschalen neue Prozesse zur Erfassung von Strommenge,Strompreis und gegebenenfalls Grundpreis sowie Schnittstellen für dieDokumentation der Nachweise (zum Beispiel Stromzählerdaten, Rechnungen desEnergieversorgers) erforderlich. Der Arbeitnehmer müsse nun dem Arbeitgebermonatlich die Zählerstände übermitteln. Die Pflicht zur Ermittlung derStrommenge könne dabei praktische Probleme machen, sofern die Strommenge imFall des Ladens von mehreren Fahrzeugen nicht fahrzeugintern aufgezeichnetwerden kann. Liegt ein dynamischer Stromtarif vor, sei die Ermittlung derErstattung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der zudem individuellfür jeden Arbeitnehmer stattfinden müsse. In Fällen, in denen die monatlichePauschale Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, müsse nun jeweils überprüftwerden wie der Auslagenersatz für den tatsächlich ermittelten Verbrauch von derausgezahlten Pauschale abweicht und die Zahlung gegebenenfalls anteilig alssteuerfrei und steuerpflichtig behandelt werden.
Die BStBK kannnicht nachvollziehen, warum die im Schreiben vom 29.09.2020 enthaltenenPauschalen nicht weiter fortgeführt werden. Es wäre von großem Interesse zuerfahren, welche Erwägungen aus der Finanzverwaltung zu der übergangslosenAbschaffung der Pauschalen geführt haben. Wenn die dort genannten Summen alsnicht angemessen angesehen wurden, hätte man diese anpassen können. Stattdessenstelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeitherzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durchVereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft. Arbeitgebern undArbeitnehmern würden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichtenauferlegt. Eine solche Regelung widerspreche der Zielsetzung imKoalitionsvertrag, Steuerbürokratie abzubauen und Steuervereinfachung durchTypisierungen, Vereinfachungen sowie Pauschalierungen zu schaffen. Zudem stehedie Änderung auch im Widerspruch zu den Empfehlungen der beidenExpertenkommissionen zur Bürgernahen Einkommensteuer und zur VereinfachtenUnternehmensteuer, die einen vermehrten Gebrauch von Pauschalen vorgeschlagen hätten.
Explizit heißt esim Bericht der Kommission Bürgernahe Einkommensteuer auf Seite 28: "DerSteuergesetzgeber ist zur vereinfachenden Typisierung und Pauschalierung imSteuerrecht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, soweit eineEinzelfallprüfung mit zumutbarem Verwaltungs- und Ermittlungsaufwand aufgleichheitskonforme Weise nicht möglich ist. Eine vom jeweiligen Einzelfalllosgelöste Typisierung ist besonders dort geboten, wo die Verifikation derAngaben mit einem beachtlichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist."
Ein solcherEingriff in die Privatsphäre ist für die BStBK im vorliegenden Fall, in dem dieVorlage des Vertrages mit dem Stromanbieter erforderlich wird, "offensichtlichgegeben". Dass auch aus der Finanzverwaltung gerade im Hinblick auf diedemografische Entwicklung immer wieder Vereinfachungen gefordert werden, machedas vorliegende, in die entgegengesetzte Richtung gehende Vorgehen umsounverständlicher.
EineNichtbeanstandungsregelung für die Weitergeltung der Pauschalen für eineÜbergangszeit, wie sie in der Literatur teilweise angesprochen wird, wäre ausSicht der BStBK aus den oben angeführten Gründen nicht ausreichend und kämeauch für die meisten Fälle zu spät. Sie fordert stattdessen eine Rückkehr zuechten Pauschalen. Bei den Ladekosten sollte eine vergleichbare Flexibilitätwie beim Auslagenersatz für beruflich veranlassteTelekommunikationsaufwendungen gewährt werden. Mit Regelungen wie denen des BMF-Schreibensvom 11.11.2025 werde die Elektromobilität eher behindert als gefördert.
Bundessteuerberaterkammer,PM vom 03.02.2026