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Ehemaliger Minister: Beratertätigkeit für Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt
Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibtdem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des LandesBrandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Dasfolgt aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.
Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann dieLandesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierungfür die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amtuntersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentlicheInteressen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einersofort vollziehbaren Verfügung vom 04.09.2025 gegenüber dem vormaligen Ministerfür Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilantrag hattebeim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.
Das OVG wies auch die Beschwerde des ehemaligen Ministerszurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister dieErwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eineWirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonfliktenzu untersagen, sei nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Es genüge derbegründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitgliedsder Landesregierung Zweifel an der Integrität der Regierung entstehen könnten.Dies sei hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzleider Fall.
Der ehemalige Minister sei während seiner Amtszeit imerheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte einesAutoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafüreingerichteten "Task Force" des Landes gewesen. Die Kanzlei, für die ernun tätig werden wolle, habe das Land während seiner Amtszeit beim Verkaufeines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei derZulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und sei daherbereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung gewesen.
Nach Auffassung des OVG hat der ehemalige Minister einennicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzleidurch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen sei die Wirtschaftskanzlei fürdiesen Autohersteller tätig und stehe für die Vertretung des Landes nicht mehrzur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheitin die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeitalsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2026,OVG 4 S 1/26, unanfechtbar.